Satzung

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Satzung

Vom 05. Febr. 1997 in der geänderten Fassung vom 02.03.1999, der geänderten Fassung vom 22.03.2002, der geänderten Fassung vom 19.03.2004, der geänderten Fassung vom 25.02.2009, der geänderten Fassung vom 22.03.2019 und der geänderten Fassung vom 25.06.2021 des

Golfclub Gut Brettberg Lohne e.V.

§ 1

Name. Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Golfclub Gut Brettberg Lohne e.V.
    nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister.
  2. Er hat seinen Sitz in 49393 Lohne.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2

Zweck

  1. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Golfsportes und ähnlicher
    Sportarten zur Ertüchtigung seiner Mitglieder unter besonderer Berücksichtigung
    der Jugendförderung.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Zweitmitglieder

2. Für sie gelten folgende Bestimmungen:

a) Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht Jugendmitglieder sind und sich aktiv am Golfsport beteiligen.

b) Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Spiel beteiligen, oder deren Mitgliedschaft vorübergehend ruht, oder Personen bzw. Firmen, die die Zwecke des Vereins durch ihre Mitgliedschaft fordern wollen.

c) Jugendmitglieder sind solche, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in der Berufsausbildung befinden.

d) Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und die auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt werden.

e) Zweitmitglieder sind solche, die als Erstmitglieder in einem anderen Golfclub des DGV geführt werden.

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Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung des Vereinszieles Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Eine Mitgliedschaft kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.

§5

Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Golfplatzanlage einschließlich Clubhaus zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.

2. Das Recht auf Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen regelt sich nach den jeweiligen Wettspielbedingungen.

3. Die Benutzung der Platzanlagen ist ausschließlich den aktiven Mitgliedern und den Jugendmitgliedern vorbehalten.

4. Aktives und passives Wahlrecht haben nur die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

§6

Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind der Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angeschlossen ist, unterworfen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Jahresbeiträge zu zahlen, aktive Mitglieder zusätzlich Platzpflegekosten. Die Art und Höhe der Jahresbeiträge sowie der Platzpflegekosten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

        3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Juli des Jahres und von den Mitgliedern die während des Jahres             eintreten, innerhalb eines Monats nach Eintritt zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, die                Fälligkeitstermin zu ändern.

4. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag eines Mitgliedes für die Dauer eines Jahres zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

5. Will ein aktives Mitglied passives Mitglied werden, so hat es dies bis zum 01. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Vorstand zu, so ist es vom 01. Januar des folgenden Jahres an als passives Mitglied zu führen.

6. Mitglieder, die zu den festgelegten Terminen mit ihrer Beitragszahlung in Verzug geraten, kann die Spielberechtigung entzogen werden.

7. Die Jugendmitglieder und die passiven Mitglieder zahlen einen geminderten Beitrag. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

§7

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Rechte des Mitglieds an dem Vereinsvermögen.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist von diesem spätestens bis zum 30. Juni zum Ende des Rechnungsjahres durch Einschreibebrief dem Vorstand anzuzeigen.
    Bei Fristüberschreitung hat das ausscheidende Mitglied auch den Beitrag für das nächste Jahr zu zahlen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

    a) Wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung hat per Einschreiben zu erfolgen. In der zweiten Mahnung ist auf die mögliche Folge des Ausschlusses hinzuweisen.
    b) Wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, nachhaltig gegen die Satzung, die Hausordnung, die Platzordnung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes bzw. des Spielausschusses verstößt.

    In beiden Fällen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

  5. Bei Verstößen gemäß Ziffer 4 Buchst. b) kann der Vorstand an Stelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen.
    Diese sind:

a) Verwarnung,
b) befristete Wettspielsperre,
c) befristetes Platzverbot.

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Präsidenten (Vorsitzender),
    b) dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
    c) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Platzwart,
    f) dem Sportwart,
    g) dem Jugendwart
    h) bis zu zwei_Geschäftsführern der Fa. Golfplatz Gut Brettberg GmbH u. Co. KG in Lohne,
    i) dem Pressewart.
  2.  Alle Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder ab 21 Jahre bzw. Ehrenmitglieder des Vereins sein, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
  3.  Vorstand im Sinne des ä 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
    Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB an die Beschlüsse des    Gesamtvorstandes gebunden.  
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die unter Ziffer l Buchst. i) genannten Geschäftsführer gehören kraft ihres Amtes ohne Wahl dem Vorstand an. Sie brauchen weder aktive Mitglieder noch Ehrenmitglieder zu sein.
  5. Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen sowie einzelne Mitglieder heranziehen und an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.

   

§9

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.

§10

Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich per Brief oder per Email bei vorliegender Email-Adresse unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung gilt als fristgemäß bewirkt, wenn sie mindestens 16 Tage vor der Mitgliederversammlung abgesandt wurde.
  2. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:

    a) Jahresbericht des Vorstandes,
    b) Bericht der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die für jeweils 2 Jahre gewählt werden,
    e) Genehmigung des Haushaltsvorschlages des Vorstandes.

  3. Der Präsident des Vereins, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzusetzen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das aktive Wahlrecht haben.
  4. Außerhalb der Tagesordnung liegende Anträge, die dem Vorstand nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugeleitet sind, können nur behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung und die Abhaltung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach den bestehenden Vorschriften. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§11

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

2. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag auf der Tagesordnung einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung gesetzt und den Vereinsmitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich mitgeteilt wird. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats (nicht aber für denselben Tag) eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

§12

Wirkung der Gemeinnützigkeit

  1. Mittel des Vereines werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Leistungen zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder eines Wegfalles des bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen der Stadt Lohne zu den in §2 der Satzung genannten Zwecken zu übertragen.

49393 Lohne, 25. Juni 2021

gez. Hubert Blömer (Präsident)
gez. Heinrich-Georg Wilhoff (Schatzmeister)

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